Die Landesregierung hat am 14. Februar 2021 aktuelle Regelungen beschlossen, um die Anzahl der Neuinfektionen in Nordrhein-Westfalen zu senken. Diese Einschränkungen des öffentlichen Lebens werden mit der neuen Corona Schutzverordnung in Verbindung mit der Allgemeinverfügung der Stadt Essen ab dem 15. Februar 2021 in Kraft treten.
Die bisherigen Regelungen zur Durchführung von Beerdigungen haben weiterhin Bestandkraft und gelten vorerst bis zum 07. März 2021.
Bei der Durchführung von Beerdigungen ist Folgendes zu beachten:
- Nach Ziffer 1 der Allgemeinverfügung dürfen nur 25 Personen an einer Beerdigung teilnehmen, zuzüglich der mit der Durchführung beauftragten Personen.
- Die einfache Rückverfolgbarkeit gemäß § 4a Absatz 1 CoronaSchVO ist sicherzustellen. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung jederzeit überprüfen.
- Die Trauerfeiern finden weiterhin im Stundentakt - jeweils zur vollen Stunde - statt, um somit ein ausreichendes Zeitfenster zum Auf- und Abbau der Dekoration und Reinigung zu schaffen.
- Die Trauerfeier ist innerhalb der Stunde durchzuführen, um der nachfolgenden Trauergesellschaft pünktlich den Zutritt zur Halle zu ermöglichen.
- Im Eingangsbereich zur Trauerhalle werden Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt.
- Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ist verpflichtend.
- Es darf nur die vorhandene Bestuhlung benutzt werden (keine Stehplätze).
- Sofern die vorhandene Bestuhlung nicht ausreicht, können die verbleibenden Trauergäste die Trauerfeier bei geöffneter Tür von draußen verfolgen.
- Gesangsbücher werden nicht ausgelegt.
- Gemeinsamer Gesang ist zu unterlassen, nur Orgelspiel und Sologesang von vorne.
- Beim Betreten beziehungsweise Verlassen der Trauerhalle ist ein Mindestabstand einzuhalten und auch eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
- Nach Möglichkeit sollten die Trauergäste die Halle verlassen haben, bevor die Träger den Sarg beziehungsweise die Urne sowie den Blumenschmuck aus der Trauerhalle tragen.
- Eine kontinuierliche Durchlüftung erfolgt durch geöffnete Fenster und Türen soweit dies möglich ist.
Diese Regelung gilt nicht nur für die Benutzung der Trauerhallen, sondern auch für die Beisetzungen.